Satzung des
Angelsportverein Bad Schwartau von 1947 e.V.
Stand 15.02.2017

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Bad Schwartau von 1947 e.V." und ist eine Vereinigung von Sportfischern. Er hat seinen Sitz in 23611 Bad Schwartau. Der am 7 November 1947 gegründete Verein ist unter der Nr. VR 250 im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

  1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch:
    1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern.
    2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und auf die Gewässer.
    3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
    4. Schutz der am Gewässer lebenden Tiere.
  2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
    1. Fischgewässern und Freizeitgelände.
    2. Booten und dazugehörende Anlagen.
    3. Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen.
  3. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
  4. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
  5. Förderung der Vereinsjugend.
  6. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit nach den Bestimmungen der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei wirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.
  7. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik und Religion neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede ungescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und der Fischereiordnung verpflichtet.
  2. Jugendliche im Alter von 10 bis 18 Jahren (ab 12 Jahren nur mit bestandener Sportfischerprüfung) können als Angehörige der Jugendgruppe aufgenommen werden. Die Jugendlichen bedürfen zum Eintritt in die Jugendgruppe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jugendlichen Mitglieder des Hauptvereins. Einzelheiten regelt die Jugendordnung.
  3. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede ungescholtene, geschäftsfähige Person werden, die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit oder wegen freundschaftlicher Beziehungen zu Mitgliedern, ohne selbst die Sportfischerei ausüben zu wollen. Es erhält keine Fischereipapiere und hat einen entsprechend ermäßigten Beitrag zu entrichten.

§ 5 Aufnahmeverfahren und Beiträge

  1. Aufnahmeverfahren:
    1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, er hat Namen, Alter und Anschrift des Bewerbers zu enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann unbegründet abgelehnt werden.
    2. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Neumitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten, soweit der Vorstand hinsichtlich bestimmter Gruppen oder im Einzelfall keine andere Regelung trifft. Die Aufnahmegebühr, der anteilige Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres sowie sonstige festgesetzte Entgelte sind bei der Aufnahme zu entrichten.
  2. Beiträge:
    1. Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages, der Aufnahmegebühr und der Strafgelder wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen die Leistungen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
    2. Der Jahresbeitrag und sonstige Forderungen sind spätestens bis zum Fälligkeitstermin in voller Höhe zu entrichten.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Freiwilligen Austritt.
    1. Der freiwillige Austritt kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen abweichende Entscheidungen zu treffen.
    2. Der Wechsel vom aktiven zum fördernden Mitglied ist unter Einhaltung einer vierteljährigen Umwandlungsfrist zum Jahresende möglich. Der Wechsel vom fördernden Mitglied zum aktiven Mitglied ist jederzeit möglich. Hierbei ist §5 Abs.1b der Satzung anzuwenden.
    3. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zum Ausscheiden die fälligen Beiträge zu entrichten.
  2. Tod.
    1. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
  3. Ausschluss.
    1. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    1. Ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach seiner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
    2. Sich eines Fischereivergehens oder einer Ordnungswidrigkeit gegen fischereirechtliche Bestimmungen schuldig gemacht oder gegen Interessen des Vereins verstoßen oder Beihilfe dazu geleistet hat.
    3. Innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
    4. Trotz Mahnung ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.
    5. Sich in sonstiger Weise unsportlich oder unkameradschaftlich verhält, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.
  1. Löschung des Vereins.

§ 7 Ahndung von Verstößen

Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist vorher zu den Anschuldigungen zu hören. Anstatt auf Ausschluss, kann der Vorstand erkennen auf:

  1. zeitliche Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis auf allen oder nur auf bestimmten Vereinsgewässern, ganz oder teilweise.
  2. Zahlung von Geldbußen.
  3. Verweis mit oder ohne Auflage.
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage.
  5. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

§ 8 Rechtsbehelf

  1. Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung des Betroffenen an den Ehrenrat (s. §14) zulässig, außer bei Beitragsrückstand. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb von 4 Wochen endgültig. Seine Entscheidung hat der Vorstand zu vollziehen.
  2. Macht der Betroffene innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, die ihm mit dem Vorstandsbeschluss schriftlich zuzustellen ist, von der Anrufung des Ehrenrats kein Gebrauch, wird der Beschluss rechtskräftig.
  3. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsbehelfe sind als unzulässig zu verwerfen. Eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrenrat ist unstatthaft.

§ 9 Wirkung des Ausscheidens

Ausgeschiedene oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinspapiere sind zurückzugeben.

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren die Mitglieder alle Rechte aus der Mitgliedschaft.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. An der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Versammlungen teilzunehmen.
    2. Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln.
    3. Alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
    4. Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
  2. Die Rechte fördernder Mitglieder sind beschränkt auf:
    1. Die Teilnahme an Versammlungen und geselligen Veranstaltungen des Vereins.
    2. Die Benutzung der Erholungszwecken dienenden Einrichtungen an den Vereinsgewässern.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der Bestimmungen auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
    2. Sich gegenüber Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
    3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt werden könnte.
    4. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
    5. Die Sportfischerprüfung abzulegen (über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung).
    6. Anschriftenänderungen dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Quittungsmarken oder andere Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. Die Jahreshauptversammlung / außerordentliche Hauptversammlung
    2. Die Mitgliederversammlung
    3. Der Vorstand
    4. Der Ehrenrat

§ 12 Versammlungen

Hauptversammlung

  1. Die Hauptversammlung hat die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Die Hauptversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet.
  2. Alle Beschlüsse werden, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wenn nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Die Hauptversammlung soll im Januar, spätestens im Februar stattfinden. Sie ist das höchste Organ des Vereins. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat insbesondere die Aufgabe:
    1. Die Jahresberichte des Vorstandes, sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen, über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr festzusetzen.
    2. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und sonstiger Entgelte festzusetzen, soweit dieses nicht bereits auf einer außerordentlichen Hauptversammlung geschehen ist.
    3. Den gesamten Vorstand, die drei Kassenprüfer und den Ehrenrat nach Maßgabe dieser Satzung zu wählen. Während der Wahl des 1.Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende des Ehrenrats oder ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Kassenprüfer und Ehrenratsmitglieder dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Kassenprüfer scheiden nach zwei Jahren aus ihrem Amt aus und dürfen erst nach einem weiteren Jahr neu gewählt werden.
    4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind spätestens bis zum 31.12. des Vorjahres (Poststempel) schriftlich begründet dem 1. Vorsitzenden einzureichen.

Außerordentliche Hauptversammlung

    1. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des §12, jedoch ist eine Einladungsfrist von 1 Woche ausreichend. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weittragende Anregungen oder Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen und Entscheidungen nach §17 zu treffen.

§ 13 Der Vorstand

  1. Den geschäftsführenden Vorstand des Vereins bilden:
    1. Der 1.Vorsitzende
    2. Der 2.Vorsitzende
    3. Der Kassenwart
    4. Der Schriftwart
    5. Der Gewässerwart
    6. Der Sportwart
    7. Der Jugendwart
    8. Der Fischereiaufseher
    9. Der Gewässerwart Boote
    10. Weitere Funktionen nach Bedarf
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der engere geschäftsführende Vorstand, der sich aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart zusammensetzt. Je 2 Mitglieder des engeren geschäftsführenden Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich, außergerichtlich und bei Abschluss von Verträgen. Intern wird geregelt, dass die weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung der Vorsitzenden in einer bestimmten Reihenfolge vertretungsberechtigt sind.
  3. Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel nach dem Haushaltsplan. Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Unterstützung Fachausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur Beratung und Entscheidung unter Vorbehalt übertragen.
  4. Die Aufgabenbereiche der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ergeben sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete.
  5. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der Anwesenden). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Die Mitglieder des Vorstands werden auf jeweils vier Jahre gewählt, ihre Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  7. Das Amt des 2.Vorsitzenden wird alle vier Jahre einem der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des 1.Vorsitzenden und des Kassenwarts, übertragen. Die Jahreshauptversammlung beschließt hierüber durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus oder ist es dauernd oder längere Zeit verhindert, so kann der Vorstand eine Ersatzwahl für den Rest des laufenden Geschäftsjahres vornehmen. Die Ersatzwahl bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Dieses gilt sinngemäß auch für §13 Abs.1 Buchstabe j.

§ 14 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus:
    1. Einem Vorsitzenden
    2. zwei Beisitzern und
    3. zwei Ersatzbeisitzern
  2. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Ehrenrat setzt sich aus aktiven Mitgliedern zusammen. Sie sollten mindestens 30 Jahre alt sein und dem Verein länger als 5 Jahre angehören. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  4. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Antrag eines Mitgliedes das Ehrenratsverfahren durchzuführen. Für das Verfahren gilt die Ehrenratsordnung des Vereins.

§ 15 Kassenführung und Verwendung der Mittel

  1. Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Der Jahresabschluss ist von ihm rechtzeitig zu erstellen.
  2. Der Kassenwart ist verpflichtet dem geschäftsführenden Vorstand sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
  3. Die Buch- und Kassenführung ist jährlich von zwei, von der Hauptversammlung auf höchstens 2 Jahre zu bestellenden Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Verteilung der Mittel im Rahmen des Haushaltplanes. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts der Abgabenverordnung gebildet werden.
  5. Durch den Haushaltsplan nicht gedeckte Ausgaben bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch eine Hauptversammlung, soweit sie 10 v. H. des Ansatzes im Haushaltsplan überschreiten. Kann diese Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ohne dass dem Verein ein Nachteil entsteht, ist ein Vorstandsbeschluss ausreichend und verbindlich, wenn der Haushaltsplan um nicht mehr als die Hälfte überzogen wird.
  6. Zahlungen, die im Einzelfall den Betrag von 500,00 Euro übersteigen und nicht in der genehmigten Ressortbudgetzuweisung enthalten sind, sind, soweit sie nicht aufgrund bestehender Verträge oder sonstiger Verpflichtungen zu leisten sind, vom 1.Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Gegenzeichnung durch den 2.Vorsitzenden. Im Übrigen hat der Kassenwart die Zahlungen nach rechnerischer Prüfung der Forderungen zu leisten.

§ 16 Protokollführung

  1. Über alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands, der Haupt- und der außerordentlichen Haupt- und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge und Beschlüsse, sowie die Wahlergebnisse enthalten müssen.
  2. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftwart zu verwahren.

§ 17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der zu der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder.
  2. Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Bad Schwartau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege zu verwenden hat.

§ 18 Ermächtigung des geschäftsführenden Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt zum 01.03.2017 in Kraft, gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.12.2009 außer Kraft.

Bad Schwartau, den 15.02.2017

 

gez. Björn Grönwoldt        gez. Christian Karause        gez. Thomas Scheler

     1.Vorsitzender                    2.Vorsitzender                          Kassenwart


Ehrensratsordnung

Des Angelsportvereins Bad Schwartau von 1947 e.V.

§ 1

Der Ehrenrat wird gemäß der Satzung (§14) tätig. Er kann die in §7 der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des geschäftsführenden Vorstandes bestätigen, abändern oder aufheben.

§ 2

Ein Mitglied des Ehrenrates kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich war.

Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt. Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Ehrenrat in seiner Gesamtheit.

Im Verhinderungsfall oder in einem begründeten Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Ersatzbeisitzern durchgeführt.

§ 3

Der Vorsitzende des Ehrenrates gibt den Beteiligten von der Eröffnung des Verfahrens schriftlich Kenntnis. Die schriftliche Mitteilung soll einen Hinweis auf den Grund der Verhandlung enthalten.

Der wertere Gang des Verfahrens wird vom Vorsitzenden des Ehrenrates bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachforschungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer dazu beauftragen. Er kann auch den Weg der Vernehmung in einer Verhandlung beschreiten. Das Verfahren ist zügig abzuwickeln.

Dem Beschuldigten ist auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren.

§ 4

Die Entscheidung erfolgt in Abwesenheit der Beteiligten durch Abstimmung der verhandelnden Mitglieder des Ehrenrates, Die Entscheidung ist schriftlich zu fertigen und zu begründen. Die verhandelnden Mitglieder des Ehrenrates haben die Entscheidung zu unterschreiben. Sie ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 5

Die Entscheidung des Ehrenrates ist während der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


Jugendordnung

des Angelsportvereins Bad Schwartau von 1947 e.V.

  1. Die Leitung der Jugendgruppe besteht aus dem Jugendwart und seinem Stellvertreter.
  2. Für die Wahl des Jugendwartes gilt §13 der Satzung des Gesamtvereins. Der Stellvertreter wird von der Jugendgruppe für die Dauer eines Jahres gewählt.
  3. Die Jugendgruppe führt ein Eigenleben im Rahmen des Gesamtvereins.
  4. Sinn und Zweck der Jugendarbeit ist, die Jugendlichen zu waidgerechten Sportfischern zu erziehen, staatsbürgerlich zu schulen und im jugendpflegerischen Sinn zu betreuen.
  5. Als Jugendliche gelten alle Jungen und Mädchen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Mitglied kann jeder Jugendliche ab 10 Jahre mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten werden. Jugendliche im Alter von 10 bis 11 Jahren, ohne absolvierte Sportfischerprüfung, können nur an den Treffen der Jugendgruppe und den geführten Angeln teilnehmen. Sie dürfen nicht selbständig der Sportfischerei nachgehen.
  6. Die Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren erhalten als Nachweis ihrer Mitgliedschaft den Sportfischerpass, der mit gültigen Beitragsmarken des Landesverbands versehen sein muss.
  7. Die Jugend des Angelsportvereins Bad Schwartau von 1947 e.V. bekennt sich zur olympischen Idee. Sie wahrt in ihrer Erziehung parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
  8. Zur Förderung der Jugendarbeit wird der Jugendgruppe der von ihr aufgebrachte Beitrag, soweit möglich, zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Jugendgruppenleitung in Absprache mit dem Vorstand des Vereins. Über die Verwendung der Mittel verfügt der Jugendwart.
  9. Die Verwendung der Jugendmittel wird von den Kassenprüfern des Vereins geprüft.
  10. Für alle Vorkommnisse in der Jugendgruppe gilt sinngemäß die Satzung des Gesamtvereins.

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